Allgemeine Geschäftsbedingungen der OETTINGER Sportsystems GmbH

Allgemeines

Allen Kauf-, Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen mit OETTINGER Sportsystems GmbH liegen ausschließlich die folgenden Bedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn ihnen die Bedingungen des Kunden ganz oder teilweise widersprechen. Abweichungen müssen schriftlich bestätigt sein.

Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne daß ihnen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunden im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Angebote

Angebote von OETTINGER Sportsystems GmbH erfolgen stets freibleibend. Der Kunde ist bei Fahrzeugumbauten vier, ansonsten zwei Wochen an seine Bestellung gebunden. Aufträge und Bestellungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich.
Preise

Preise gelten netto ab Werk zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgebend sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Liegen zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin mehr als vier Monate, ohne daß OETTINGER Sportsystems GmbH in Verzug ist, gilt der am Tag der Lieferung g ültige Listenpreis.
Kostenvoranschläge

Für OETTINGER Sportsystems GmbH sind nur schriftliche und ausdr ücklich als verbindlich bezeichnete Kostenvoranschläge verbindlich.
Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert OETTINGER Sportsystems GmbH ab Werk". Lieferzeiten rechnen vom Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung an, frühestens aber vom Tage ab, an dem die endgültige Ausführung in schriftlicher Form festgestellt worden ist. Maßgebend für die Einhaltung ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.

Liefertermine und -fristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden objektiv von Interesse und für ihn nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, dürfen Liefertermine und -fristen, sofern nicht Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ohne Schuldnerverzug zu begründen geringfügig, höchstens um 3 Wochen, überschritten werden, es sei denn, dem Kunden ist die Überschreitung bei verständiger Würdigung seiner Interessen nicht zuzumuten. Wenn OETTINGER Sportsystems GmbH den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder unverschuldeter erheblicher Betriebsstörungen, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten können, besteht aufgrund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. OETTINGER Sportsystems GmbH ist jedoch verpflichtet, den Kunden über Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Abnahme

Erfolgt die Übernahme im Betrieb der OETTINGER Sportsystems GmbH, so kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aush ändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung das Fahrzeug oder die Teile gegen Begleichung der Rechnung abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht abgeholt, behält OETTINGER Sportsystems GmbH sich vor, als Standgeld die ortsüblichen Einstellgebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Auf den Rechnungsbetrag erhebt OETTINGER Sportsystems GmbH von Nichtkaufleuten Verzugszinsen von 5 %, von Kaufleuten von 8 % jeweils über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage in Rückstand, so ist OETTINGER Sportsystems GmbH nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen berechtigten Grund für die unterbliebene Übernahme nach. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt mindestens 15 % des vereinbarten Preises, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der Schaden geringer ist. Umgekehrt bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
Gefahrübergang

Im Fall von Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von OETTINGER Sportsystems GmbH erbrachten Leistung mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur oder eine sonstige mit der Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Firma auf den Kunden über.

Im Fall von Verbrauchern gehen die genannten Gefahren auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Kunden auf diesen über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
Gewährleistung/Nacherfüllung

1. Gegenüber Unternehmern
Gegenüber Unternehmern übernimmt OETTINGER Sportsystems GmbH für sämtliche Leistungen eine Gewähr von 24 Monaten ab Aus- oder Ablieferung.

Die Gewährleistung erfolgt gegenüber Unternehmern nach Wahl von OETTINGER Sportsystems GmbH in deren Werkstatt durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile oder Arbeiten, die von OETTINGER Sportsystems GmbH als fehlerhaft anerkannt worden sind. Für bei der Nachbesserung in ein Fahrzeug eingebaute Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des ursprünglichen Vertragsgegenstandes Gewähr geleistet.
Unternehmer haben offensichtliche Fehler OETTINGER Sportsystems GmbH oder einem von OETTINGER Sportsystems GmbH autorisierten Betrieb innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzuzeigen oder aufnehmen zu lassen. Bei Fristüberschreitung erlischt der Gewährleistungsanspruch. Nach Feststellung eines Fehlers ist OETTINGER Sportsystems GmbH unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Unternehmer haben zu beweisen, daß der Mangel bei Gefahrübergang vorlag und er von ihnen rechtzeitig festgestellt und angezeigt wurde.

Bei berechtigten Ansprüchen aus Mängelrügen wird OETTINGER Sportsystems GmbH nach ihrer Wahl Nacharbeit leisten, die Teile/Geräte kostenlos reparieren oder ersetzen.
Im Fall leicht fahrlässiger nicht in einem Sachmangel bestehender Pflichtverletzungen von OETTINGER Sportsystems GmbH sowie bei geringfügigen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung sind Rücktritt und Ersatzlieferung ausgeschlossen, sofern nicht Arglist vorliegt.

Setzt der Unternehmer eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als 20 Tage sein darf, hat er sich nach fruchtlosem Ablauf binnen zweier weiteren Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Unterbleibt die fristgemäße Erklärung, erlischt sein Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt besteht daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels.
Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf den Unterschied zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn, OETTINGER Sportsystems GmbH hätte den Vertrag arglistig verletzt.

Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstanden oder ist ein Personenschaden oder beruht auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht. Bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger oder arglistiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann anstelle der Leistung nur dann Schadensersatz verlangt werden, wenn dem Auftraggeber ein 10 % des Leistungspreises übersteigender Schaden entstanden ist.
Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, wenn der Unternehmer eigenen wesentlichen Vertragspflichten, hinsichtlich deren er vorzuleisten hat, nicht nachkommt oder wenn er außerstande ist, nach Mängelbeseitigung zu zahlen. Letzteres wird widerleglich vermutet, wenn er hinsichtlich desselben oder eines anderen Geschäfts der Vertragspartner mit über 5.000 EURO ungeachtet mindestens zweier befristeter Mahnungen in Zahlungsverzug ist.

Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien sind nur in schriftlicher Form gültig. Das gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.
OETTINGER Sportsystems GmbH ist gegenüber Unternehmern zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt. Kann der Fehler nicht beseitigt werden, kann der Unternehmer Wandlung oder Minderung beantragen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. OETTINGER Sportsystems GmbH behält sich vor, in besonderen Fällen das Fahrzeug zur Nachbesserung in die eigene Werkstatt zu überführen.

Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mit Unternehmern als Kunden vereinbart OETTINGER Sportsystems GmbH, daß als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von OETTINGER Sportsystems GmbH oder des jeweiligen Herstellers gilt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des jeweiligen Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

2. Gegenüber Verbrauchern
Gegenüber Verbrauchern übernimmt OETTINGER Sportsystems GmbH für sämtliche Leistungen eine Gewähr von 24 Monaten ab Aus- oder Ablieferung.

Verbraucher als Kunden müssen OETTINGER Sportsystems GmbH innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde, offensichtliche Mängel schriftlich anzeigen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, erlöschen Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche zwei Monate nach der Feststellung des Mangels durch den Verbraucher, es sei denn OETTINGER Sportsystems GmbH hätte arglistig gehandelt.
Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. Wurden sie durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Vertragsschluß veranlaßt, trifft sie die Beweislast für diese Ursache. Bei gebrauchten Gütern trifft sie die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

Für Verbraucher gilt ferner, rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt, im Fall neuer Sachen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Im Fall gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Verbraucher können bei Waren im Wert von unter 100 EUR zunächst nur Ersatzlieferung fordern. Bei Sachen von darüberliegendem Wert steht OETTINGER Sportsystems GmbH binnen angemessener Zeit von höchstens 20 Werktagen zunächst ein (1) Nacherfüllungsversuch zu. Ist OETTINGER Sportsystems GmbH die Nacherfüllung wirtschaftlich unzumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Verbraucher nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Vertragsrückabwicklung (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung, steht ihnen jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Setzt der Verbraucher eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, hat er sich nach fruchtlosem Ablauf binnen zweier weiteren Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Unterbleibt die fristgemäße Erklärung, erlischt sein Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt besteht daneben kein Schadensersatzanspruch wegen eines Sachmangels.
Erledigung der Gewährleistung im fremden Betrieb

Könnte ein Fehler, für den ein Gewährleistungsanspruch besteht, außerhalb der Werkstatt von OETTINGER Sportsystems GmbH behoben werden und wünscht ein Kunde dies, muß OETTINGER Sportsystems GmbH vor Beginn der Arbeiten zustimmen. Der Kunde hat dann gegenüber dem fremden Betrieb - wenn nicht vorher etwas anderes vereinbart worden ist - in Vorlage zu treten und bei OETTINGER Sportsystems GmbH unter Einreichung aller Rechnungsunterlagen über zwischenzeitlich durchgeführte Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie der fehlerhaften Teile einen schriftlichen Gewährleistungsantrag zu stellen.
Zahlungsbedingungen

Ein Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung verschickt, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug in bar, mit Bankscheck oder bankbestätigtem Scheck bei Übergabe des Kaufgegenstandes oder spätestens innerhalb 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug kann OETTINGER Sportsystems GmbH von Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.

Die Vertragspartner dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt, sofern sie nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache geworden ist, bis zur vollständigen Bezahlung der OETTINGER Sportsystems GmbH aus dem Vertrag zustehenden Forderung sowie aller Nebenforderungen (insbesondere Kosten, Zinsen) Eigentum von OETTINGER Sportsystems GmbH. Falls der Kunde Unternehmer ist bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zum Vertragsschluß offenen OETTINGER Sportsystems GmbH zustehenden Forderungen gegen den Kunden Eigentum von OETTINGER Sportsystems GmbH. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Veränderung zu unserem Nachteil, Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von OETTINGER Sportsystems GmbH unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die gelieferten Waren sorgfältig zu verwahren und in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Er hat sie ferner ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf uns zu übertragen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann OETTINGER Sportsystems GmbH die Versicherung auf seine Kosten abschließen und ihn mit den Kosten belasten. Bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen Verpflichtungen, das Vorbehaltseigentum entsprechend zu erhalten und zu versichern, ist OETTINGER Sportsystems GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware vom Kunden herauszuverlangen sowie diese nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den vertraglich vereinbarten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Dem Herausgabeanspruch von OETTINGER Sportsystems GmbH hat der Kunde unverzüglich nachzukommen, es sei denn, ihm stünde ein durch den Vertrag begründetes Zurückbehaltungsrecht zu. Auf Verlangen des Kunden kann auf seine Kosten ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Wert des zurückgenommenen Vertragsgegenstandes ermittelt. Zu diesem in Ansatz gebrachten Wert ist OETTINGER Sportsystems GmbH verpflichtet, eine Verrechnung auf die Ware vorzunehmen.

Alle Kosten der Rücknahme und auch der Verwertung der Ware trägt ausschließlich der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sollten höhere oder niedrigere Kosten jeweils nachgewiesen werden, gelten diese Kosten. Auch die Kosten werden vom Erlös der Veräußerung des Vertragsgegenstandes in Abzug gebracht.
Werden gelieferte Gegenstände vor vollständiger Bezahlung vernichtet, beschädigt oder gepfändet, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Zugriff Dritter, insbesondere im Falle der Pfändung, hat uns der Kunde sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Ebenso ist uns jede Änderung der Anschrift des Kunden oder des Standortes der Ware unverzüglich mitzuteilen. Alle durch die Geltendmachung des Eigentums entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Zurückbehaltungsrecht

An dem Gegenstand, der aufgrund des Auftrags in den Besitz von OETTINGER Sportsystems GmbH gelangt ist, steht OETTINGER Sportsystems GmbH wegen aller Forderungen aus der Gesch äftsbeziehung, sofern diese in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch des Kunden stehen, ein Zurückbehaltungs- und ein Pfandrecht zu. OETTINGER Sportsystems GmbH ist zur Pfandverwertung im Wege des freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden.
Haftungsbeschränkungen

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von OETTINGER Sportsystems GmbH auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet OETTINGER Sportsystems GmbH bei leicht fahrlässiger und nicht arglistiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, ferner nicht Ansprüche wegen eines OETTINGER Sportsystems GmbH zuzurechnenden Personenschadens.
Schadensersatzansprüche von Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem (1) Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, OETTINGER Sportsystems GmbH wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Arglist vorzuwerfen oder es handelte sich um einen Personenschaden.
Schlußbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist das Amtsgericht in 61352 Bad Homburg.
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten an V.A.G.-Serienfahrzeugen gelten die vom Zentralverband des Kfz-Handwerks, Bonn, empfohlenen Kfz-Reparaturbedingungen in der jeweils gültigen Fassung (siehe Aushang).

Stand: 11/2011
OETTINGER Sportsystems GmbH – Lieferungs- und Zahlungsbedingungen